![Kontrollratsgesetz Nr. 2 Kontrollratsgesetz Nr. 2](/modules/owlapps_apps/img/nopic.jpg)
Mit dem vom Alliierten Kontrollrat am 10. Oktober 1945 erlassenen Kontrollratsgesetz Nr. 2 Auflösung und Liquidierung der Naziorganisationen wurden die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, ihre Gliederungen, die ihr angeschlossenen Verbindungen und die von ihr abhängigen Organisationen, einschließlich der halbmilitärischen Organisationen und aller anderen Nazieinrichtungen, die von der Partei als Werkzeuge ihrer Herrschaft geschaffen worden waren, abgeschafft und für ungesetzlich erklärt. Die Neubildung irgendeiner dieser Organisationen, sei es unter dem gleichen oder unter einem anderen Namen, wurde verboten.
Gleichzeitig wurde das gesamte Eigentum der aufgelösten Organisationen wie Immobilien, Einrichtungen, Fonds, Konten, Archive und Akten beschlagnahmt.
Das Gesetz enthält im Anhang eine Liste von 62 aufzulösenden Organisationen:
Mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 58 vom 30. August 1947 wurde die Reichsgruppe der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure der Liste hinzugefügt.
Die Verteilung des beschlagnahmten Eigentums blieb der Regelung in einer Kontrollratsdirektive vorbehalten (Art. II des Gesetzes Nr. 2).
Die Kontrollratsdirektive Nr. 50 vom 29. April 1947 regelte die Verfügung über die Vermögenswerte der betreffenden Organisationen.
Vermögenswerte, die als Kriegspotential der Zerstörung unterlagen, wurden vernichtet, Vermögenswerte für Reparationszwecke bestimmt und Vermögenswerte, die für Besetzungszwecke bestimmt waren, für diese Zwecke verwendet.
Im übrigen sollten Vermögenswerte zurückerstattet werden, etwa die auf Grund der Bestimmung des Begriffes Wiedergutmachung seitens der Alliierten Kontrollbehörde rückerstattungspflichtigen Vermögenswerte an die betreffende Regierung sowie Vermögenswerte der Opfer nationalsozialistischer Verfolgung. Das Militärregierungsgesetz Nr. 59 regelte außerdem die „Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen“ in der amerikanischen (1947) und britischen (1949) Besatzungszone.
Vermögenswerte, die sich die aufgelösten Organisationen von Gewerkschaften, Genossenschaften, politischen Partei oder sonstigen demokratischen Organisationen angeeignet hatten, sollten an diese zurückerstattet, Vermögenswerte, die vordem Zwecken der Unterstützung, der Wohltätigkeit, religiösen oder humanitären Zwecken gedient hatten, unter Wahrung ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden.
Sonstige Vermögenswerte waren durch den Zonenbefehlshaber im Namen der Alliierten Kontrollbehörde der Regierung des Landes oder der Provinz zu übertragen, wo sich die Vermögenswerte befanden.
Wertpapiere, Barguthaben und Geldforderungen blieben vorerst beschlagnahmt.
Die Liquidierung von Vermögenswerten der der Deutschen Arbeitsfront angeschlossenen Versicherungsgesellschaften wurde im Kontrollratsgesetz Nr. 57 vom 30. August 1947 speziell geregelt.
Persönliches Vermögen, das von hauptschuldigen oder belasteten Nationalsozialisten auf Grund der Bestimmungen des Kontrollratgesetzes Nr. 10 oder anderer gemäß Kontrollratsdirektive Nr. 38 erlassener Bestimmungen als Sühnemaßnahme bei strafgerichtlicher Verurteilung oder im Spruchkammerverfahren eingezogen worden war, wurde gem. der Kontrollratsdirektive Nr. 57 vom 15. Januar 1948 entsprechend verteilt.
Das Gesetz Nr. 2 wurde für die Bundesrepublik Deutschland durch das Gesetz Nr. 16 der Alliierten Hohen Kommission vom 16. Dezember 1949 außer Wirkung gesetzt, für die DDR durch Beschluss des Ministerrats der UdSSR vom 20. September 1955.
Die Direktive Nr. 50 wurde für die Bundesrepublik Deutschland größtenteils wirkungslos mit dem Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen (NSVerbG) vom 17. März 1965.
Das von der provisorischen österreichischen Staatsregierung am 8. Mai 1945 erlassene Gesetz zum Verbot der NSDAP ist dagegen noch in Kraft.
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